Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass die vom Kläger erhobene Feststellungsklage wegen deren Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage unzulässig sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. April 2000 lag noch kein abgeschlossenes Schadensbild vor. Die nach dem Unfall des Klägers im Bereich des linken Handgelenks eingebrachten Metallplättchen sind - wie er unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 106 f.) - erst Anfang Mai 2000 wieder operativ entfernt worden. Auch wenn die ärztliche Behandlung dadurch - jedenfalls vorerst - abgeschlossen sein dürfte, brauchte der Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs während des Rechtsstreits nicht von der einmal zulässig erhobenen Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen.
2. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache Erfolg.
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