BGH - Beschluss vom 30.08.2018
III ZR 363/17
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1875
FuR 2019, 109
MDR 2019, 226
NJW-RR 2018, 1364
VersR 2019, 183
ZInsO 2018, 2251
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 295/13
OLG Saarbrücken, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 26/15

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren unter dem Vorwurf der Erstellung eines unrichtigen aussagepsychologischen Gutachtens; (Mit-)Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen III ZR 363/17

DRsp Nr. 2018/13271

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren unter dem Vorwurf der Erstellung eines unrichtigen aussagepsychologischen Gutachtens; (Mit-)Ursächlichkeit des unrichtigen Gutachtens für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

a) Für den Anspruch nach § 839a BGB ist danach zu unterscheiden, ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (mit-) ursächlich geworden ist ("beruhen auf"; haftungsbegründende Kausalität) und ob der geltend gemachte Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden ist (haftungsausfüllende Kausalität).b) Bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden auf die vom unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung zurückzuführen ist, ist maßgebend, wie der Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens des Sachverständigen richtigerweise hätte entschieden werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2017 - 4 U 26/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst zu tragen haben.

Streitwert: 116.455,61 €

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe

I.