OLG München - Teilurteil vom 06.08.2020
24 U 1360/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 831; BGB § 630 h; BGB § 842; BGB § 843; BGB § 845;
Fundstellen:
NJW 2021, 1472
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1228/12

Haftung des Krankenhausträgers wegen unterbliebener Vorlage eines ohne ärztliche Anordnung geschriebenen EKG durch das nichtärztliche Personal

OLG München, Teilurteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 24 U 1360/19

DRsp Nr. 2021/1806

Haftung des Krankenhausträgers wegen unterbliebener Vorlage eines ohne ärztliche Anordnung geschriebenen EKG durch das nichtärztliche Personal

1. Schon eine bloße Mitverursachung reicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen (wie BGH, Urteil vom 19. 04. 2005 - VI ZR 175/04 -, VersR 2005, 945, Urteil vom 05. 04. 2005 - VI ZR 216/03 -, Rn. 14, VersR 2005, 942).2. Ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen eine interne Regelung der Klinik, die zum Schutz der Patienten eine zeitnahe ärztliche Befundung erhobener Befunde gewährleisten soll (hier: unverzügliche Vorlage eines ohne ärztliche Anweisung geschriebenen EKGs in die Patientenakte), die einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen darf, führt zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität.3. Auf die zeitnah unterbliebene Vorlage des EKGs in die Patientenakte sind die Grundsätze über den Befunderhebungsfehler entsprechend heranzuziehen.4. Schmerzensgeld von 225.000,00 € bei einer hypoxischen Hirnschädigung einer 43-jährigen Frau

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.02.2019, Az. 32 O 1228/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV. V.