OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2022
7 U 8/22
Normen:
BGB§ 823 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4 S. 6; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 73/18

Haftung eines Fahrradfahrers wegen Kollision mit einem anderen Radfahrer im Zuge eines Überholvorgangs in dritter ReiheMitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 8/22

DRsp Nr. 2023/6641

Haftung eines Fahrradfahrers wegen Kollision mit einem anderen Radfahrer im Zuge eines Überholvorgangs in dritter Reihe Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht.2. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. vom 20.08.2020 - 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. vom 14.02.2023 - 7 U 90/22 für das Jahr 2018).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.