OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2003
6 U 105/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 631
Vorinstanzen:
LG Bielefeld , vom 11.04.2003

Haftung eines Radfahrers für Folgen des Sturzes eines anderen Radfahrers im Zuge eines Überholvorgangs; Höhe des Haushaltsführungsschadens; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 6 U 105/03

DRsp Nr. 2007/21698

Haftung eines Radfahrers für Folgen des Sturzes eines anderen Radfahrers im Zuge eines Überholvorgangs; Höhe des Haushaltsführungsschadens; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers

1. a) Überholt ein Radfahrer einen anderen ohne Vorankündigung mit zu geringem Seitenabstand, so haftet er für einen dadurch verursachten Sturz und dessen Folgen, auch wenn er den anderen Radfahrer beim Überholen nicht berührt hat.b) Haben beide Radfahrer das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten, trägt der Überholende infolge seines Verkehrsverstoße gleichwohl die Alleinhaftung.2. Der Haushaltführungsschaden einer Alleinstehenden 64 Jahre alten Rentnerin beträgt 8 EUR pro Tag.3. 5000 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 64-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers.29 Tage stationäre, anschließend Rehabilitationsbehandlung.Beeinträchtigung der Geschädigten beim Bücken.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11.04.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.