Haftungsabwägung bei Auffahrunfall im dichten Stadtverkehr bei auffahrendem Gegner

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... ist in dichtem Stadtverkehr auf das Fahrzeug meines Mandanten aufgefahren.

Im Fall eines Auffahrunfalls spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand oder durch Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht und verschuldet hat (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 03.06.2014 - 11 O 2274/13, SP 2015, 185; OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.01.2018 - 7 U 100/17, SVR 2018, 254; LG Itzehoe, Urt. v. 02.09.2021 - 4 O 60/21, SVR 2022, 225).

Dieser zu Lasten Ihre... Versicherungsnehmer... sprechende Anscheinsbeweis ist nicht dadurch entkräftet worden, dass der Auffahrunfall bei Schrittgeschwindigkeit im dichten Stadtverkehr geschehen ist. Zwar kann im dichten Stadtverkehr der Abstand zwischen den Fahrzeugen kürzer als der durch die in 1,5 Sekunden durchfahrene Strecke definierte Sicherheitsabstand sein; allerdings setzt die Zulässigkeit eines verkürzten Abstands eine stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft voraus. Hieran hat es Ihr... Versicherungsnehmer... jedoch fehlen lassen, weshalb er mit einer Quote von 3/4 haftet.