Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem Kettenauffahrunfall ist Ihr... Versicherungsnehmer... auf das Kraftfahrzeug meines Mandanten aufgefahren.
Ihr... Versicherungsnehmer... kann nicht beweisen, dass mein Mandant vor dem Auffahrunfall bereits seinerseits auf dessen Vordermann aufgefahren ist.
Andererseits braucht mein Mandant nicht zu beweisen, dass sein Kraftfahrzeug durch den Anstoß auf seinen Vordermann aufgeschoben wurde. Dafür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 218/03).
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