Haftungsbeschränkung

Autoren: Hartmann/Schomerus

Soweit für Personenschäden eine Gefährdungshaftung auf die Haftungsgrenzen der obligatorischen Haftpflicht beschränkt ist, bedeutet dies heutzutage angesichts der stark angehobenen Betragsgrenzen kein echtes Risiko mehr für den Geschädigten. Hinsichtlich dieser Mindestversicherungssummen siehe Teil 3/4.

Ist Verschulden des Unfallgegners nachweisbar, ist dessen eigene Haftung ohnehin der Höhe nach unbegrenzt. Nur in den allerwenigsten Fällen sind in der Praxis aber Ansprüche vorhanden, die jene Deckungssumme der obligatorischen Haftpflichtversicherung übersteigen.

Eine Begrenzung der Haftung ergibt sich schließlich auch insoweit, als der Halter eines Kraftfahrzeugs aus Gefährdung gegenüber den Insassen seines Fahrzeugs nicht haftet, wohl aber natürlich im Falle von Verschulden.