Verkehrsopferschutz

Autoren: Hartmann/Schomerus

Soweit der spanische Pflichtversicherer nicht haftet, kann der Geschädigte u.U. beim spanischen Garantiefonds (Consorcio de Compensación de Seguros) Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wird der Schaden durch ein unbekannt gebliebenes Kraftfahrzeug verursacht, wurde bislang nur der Personenschaden - nicht also der Sachschaden - durch den Fonds ersetzt. Auch insoweit trat im Jahr 2007 eine Verbesserung ein. Nun muss der Sachschaden entschädigt werden, wenn auch ein beträchtlicher Personenschaden eingetreten ist, im Gesetz charakterisiert durch einen solchen mit mehr als sieben Tagen Krankenhausaufenthalt (Art. 11 Abs. 1 a) RDL 8/2004). Sowohl Personen- wie auch Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder aber durch ein gestohlenes Fahrzeug herbeigeführt wurden, werden ebenfalls erstattet, es sei denn, der Anspruchsteller war Insasse eines solchen Fahrzeugs und hatte von diesen beiden Umständen Kenntnis (Art. 11 Abs. 1 b) und c) RDL 8/2004). Darüber hinaus tritt der Fonds auch für alle Schäden ein, die durch die Pflichtversicherung nicht gedeckt sind.

Der Höhe nach ist die Ersatzleistung auf die zuvor genannten Mindestversicherungssummen begrenzt. In diesem Rahmen kann der Geschädigte auch den Garantiefonds direkt in Anspruch nehmen. Ansprüche gegenüber dem Garantiefonds verjähren auch i.d.R. in nur einem Jahr.