Autor: Göppl |
Das mazedonische Obligationengesetz sieht sowohl Schadenersatzansprüche aufgrund Verschuldenshaftung (Art. 154 Abs. 1, Art. 178 Obligationengesetz von 2001) als auch solche aus Gefährdungshaftung (Art. 141 Abs. 1 und 2 Obligationengesetz von 2001) vor.
Die Gefährdungshaftung kann gegenüber dem Fahrer und Halter eines Fahrzeugs geltend gemacht werden.
Der Geschädigte ist im Rahmen der Verschuldenshaftung beweispflichtig.
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