Verkehrsopferschutz

Autor: Göppl

Ist das unfallverursachende Fahrzeug pflichtwidrig nicht versichert oder der Fahrer wegen Unfallflucht nicht feststellbar oder befindet sich die Versicherung in Insolvenz, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, seine Ansprüche bei einer beliebigen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Diese Haftpflichtversicherung nimmt dann die Stellung eines Garantiefonds ein. Bei ausländischen Kraftfahrzeugen werden Leistungen jedoch nur dann gewährt, wenn dies im jeweiligen Herkunftsland ebenso für Geschädigte aus Mazedonien gilt.