Haftungssystem

Autor: Göppl

Das mazedonische Obligationengesetz sieht sowohl Schadenersatzansprüche aufgrund Verschuldenshaftung (Art. 154 Abs. 1, Art. 178 Obligationengesetz von 2001) als auch solche aus Gefährdungshaftung (Art. 141 Abs. 1 und 2 Obligationengesetz von 2001) vor.

Die Gefährdungshaftung kann gegenüber dem Fahrer und Halter eines Fahrzeugs geltend gemacht werden.

Der Geschädigte ist im Rahmen der Verschuldenshaftung beweispflichtig.