OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2003
I-1 U 217/02
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 S. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.10.2002

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2003 - Aktenzeichen I-1 U 217/02

DRsp Nr. 2010/14567

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Fährt auf der linken Fahrstreifen der Autobahn ein Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das unmittelbar zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat. 2. In einem solchen Fall ist eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Fahrstreifenwechslers ist angemessen, wenn das auffahrende Fahrzeug die Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten hat und damit die Betriebsgefahr erheblich erhöht war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der

13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 730,86 € sowie an die Widerbeklagte zu 2. 560,68 € zu zahlen, diese Beträge hat die Beklagte zu 3. seit dem 22. September 2000, die Beklagte zu 1. seit dem 24. November 2000 und der Beklagte zu 2. seit dem 25. November 2000 in Höhe von 4 % zu verzinsen;