OLG Naumburg - Urteil vom 06.06.2008
10 U 72/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 7 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2008, 618
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 6 O 1008/05 - 3.9.2007,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar vorangegangenem Fahrstreifenwechsel

OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 10 U 72/07

DRsp Nr. 2009/22191

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar vorangegangenem Fahrstreifenwechsel

1. Auch wenn die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht verbindlich ist, so stellt sie doch einen Appell an die Verantwortung eines Verkehrsteilnehmers dar, der vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen eines Idealfahrers nicht unbeachtet bleiben darf. 2. Kommt es auf der Autobahn nach einem ohne sorgfältige Rückschau auf nachfolgende Fahrzeuge durchgeführten Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs, so trägt der Fahrstreifenwechsler die alleinige Haftung, wenn er die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch das auffahrende Fahrzeug als gefahrerhöhenden Umstand nicht beweisen konnte.

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 06. Juni 2008

10 U 72/07 OLG Naumburg

6 O 1008/05 LG Dessau-Roßlau

In dem Rechtsstreit

...

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Göbel als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Wulfmeyer und die Richterin am Landgericht Jostes auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurück gewiesen.