LG Cottbus vom 27.06.2001
1 S 360/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1, 2 § 5 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 42

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund eines entgegenkommenden, vorschriftswidrig überholenden Fahrzeugs

LG Cottbus, vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 S 360/00

DRsp Nr. 2008/13649

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund eines entgegenkommenden, vorschriftswidrig überholenden Fahrzeugs

Überholt ein Fahrzeug trotz Gegenverkehr und befindet es sich mit seiner vollen Fahrzeugbreite auf der Gegenfahrbahn, so haftet es in voller Höhe, wenn ein entgegen kommendes Fahrzeug zum Stillstand abgebremst werden muss und ein weiteres Fahrzeug wegen einer Ölspur auffährt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1, 2 § 5 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
NZV 2002, 42