OLG München - Urteil vom 09.06.1989
10 U 3687/86
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 2 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1986
NJW-RR 1989, 1510
NZV 1990, 25
zfs 1990, 79
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 18036/85

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Einmündungstrichter einer Einschleifung in eine Schnellstraße

OLG München, Urteil vom 09.06.1989 - Aktenzeichen 10 U 3687/86

DRsp Nr. 1994/12763

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Einmündungstrichter einer Einschleifung in eine Schnellstraße

Kommt es auf einer Einschleifung in eine Schnellstraße zu einem Auffahrunfall, so ist von einer Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen, da dieses seine Fahrweise so einzurichten hat, dass es sich auch auf ein überraschendes Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs einstellen kann.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. April 1986 in den Nr. I und II abgeändert und neu gefasst wie folgt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.391,74 (m.W. viertausenddreihunderteinundneunzie74/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. September 1985 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000 (m.W. fünftausend Deutsche Mark) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin im Übrigen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 1.097,93, die des Beklagten DM 9.391,74.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 2 § 4 § 5 ;

Tatbestand: