OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2003
I 1 U 28/02
Normen:
StVG § 17 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.11.2001

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall in der Anfahrtphase nach Ampelumspringen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen I 1 U 28/02

DRsp Nr. 2004/960

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall in der Anfahrtphase nach Ampelumspringen

1. Auffahrunfälle in der Anfahrtphase nach Ampelumspringen" werden in der Rechtsprechung selbst bei im Wesentlichen ähnlich gelagerten Fällen keine einheitlichen Haftungsquoten gebildet. Einigkeit besteht nur insoweit, als die einfache, durch kein Verschulden gesteigerte Betriebsgefahr vollständig hinter den Verursachungs- und Verschuldensanteil des Auffahrenden zurückzutreten hat, wie in Fällen bloßer Verzögerung des Vorausfahrenden oder bei verkehrsbedingtem Abbremsen. Fällt dagegen auch dem Vordermann ein unfallursächliches Fehlverhalten zur Last, kommt es regelmäßig zu einer Schadensteilung.2. Wer objektiv grundlos und damit für den Nachfolger unerwartet ("plötzlich") gebremst hat, wird im Fall des starken bzw. sehr starken Abbremsens häufig in größerem Maße belastet als der schuldhaft auffahrende Kraftfahrer. Dieser kann sogar von jeglicher Mithaftung freigestellt sein.3. Im vorliegenden Falle: Wer in der Anfahrtphase nach Umspringen einer Ampel unerwartet stark abbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, haftet mit einer Quote von 75%.

Normenkette:

StVG § 17 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.