Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem beklagten Land wegen des Unfallschadens vom 09.06.1998 gemäß den §§ 839 BGB, 7, 17, 18 StVG Schadenersatz in Höhe von DM 6.623,78 verlangen.
Das beklagte Land haftet für den Unfallschaden des Klägers dem Grunde nach zu 50 %. Der Unfall beruht auf Verschulden sowohl der Zeugin P. als auch des Zeugen S..
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