OLG Hamm vom 06.09.2001
6 U 188/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 175
DAR 2002, 268

Haftungsverteilung bei einem Mehrfach-Auffahrunfall

OLG Hamm, vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 188/00

DRsp Nr. 2008/13584

Haftungsverteilung bei einem Mehrfach-Auffahrunfall

»Die Betriebsgefahr eines Pkw, der verkehrsbedingt angehalten worden ist, tritt bei der Abwägung der Schadensverursachungsanteile gemäß § 17 StVG gegenüber der Betriebsgefahr eines unmittelbar nachfolgenden Pkw, der von einem dritten Pkw aufgeschoben wird, auch dann zurück, wenn der Fahrer des aufgeschobenen Pkw kein Verschulden trifft.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2002, 175
DAR 2002, 268