Haftungsverteilung bei einem Mehrfach-Auffahrunfall
OLG Hamm, vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 6 U 188/00
DRsp Nr. 2008/13584
Haftungsverteilung bei einem Mehrfach-Auffahrunfall
»Die Betriebsgefahr eines Pkw, der verkehrsbedingt angehalten worden ist, tritt bei der Abwägung der Schadensverursachungsanteile gemäß § 17StVG gegenüber der Betriebsgefahr eines unmittelbar nachfolgenden Pkw, der von einem dritten Pkw aufgeschoben wird, auch dann zurück, wenn der Fahrer des aufgeschobenen Pkw kein Verschulden trifft.«