LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.04.2003
2/1 S 376/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 32
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 1231/02

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen die Einbahnstraßenregelung in einem privaten Parkhaus

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 2/1 S 376/02

DRsp Nr. 2008/13664

Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund eines Verstoßes gegen die Einbahnstraßenregelung in einem privaten Parkhaus

1. In einem Parkhaus wird eine Einbahnstraßenregelung durch Pfeile auf einer Fahrbahn ausreichend angezeigt.2. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil das eine Fahrzeug gegen diese Einbahnstraßenregelung verstoßen hat, so trifft es die alleinige Haftung, da die Einbahnstraßenregelung einhaltende Fahrzeuge nicht mit entgegenkommenden

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger beansprucht nach Teil-Regulierung unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % vollen weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.12.2001 gegen 10.50 Uhr in Frankfurt/M. in der Tiefgarage im N.-Zentrum ereignet hat. Beteiligte Fahrzeuge waren der von dem Kläger selbst gefahrene Pkw OPEL (xxx) des Klägers und ein von dem Beklagten zu 1) selbst gefahrener, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter Pkw (xxx) des Beklagten zu 1). Beschädigt wurde der Pkw des Klägers im Frontbereich mit Schwerpunkt links und der Pkw des Beklagten zu 1) im Bereich der linken hinteren Seite.