Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht ihre 40%ige Mithaftung gemäß §§ 7, 18 StVG für die Behandlungskosten festgestellt, die der Klägerin aufgrund der Verletzungen der bei ihr versicherten ##### entstanden sind, die diese als seinerzeit knapp 9-jährige Radfahrerin am 26. Juni 1997 gegen 15:00 Uhr bei dem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw Fiat Uno der Beklagten zu 2 erlitten hat.
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