OLG Celle - Urteil vom 24.10.2002
14 U 24/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 20
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 178/01

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 14 U 24/02

DRsp Nr. 2004/7990

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

1. Ungeregelte, nach rechts jeweils unübersichtliche Kreuzungen verpflichten den Vorfahrtberechtigten zu besonderer Beachtung der §§ 1, 3 StVO, d.h. vor allem zu angepasster Geschwindigkeit. Daher darf auch der von links Kommende auf eine angepasste Fahrweise des Vorfahrtberechtigten vertrauen.2. Bei nicht angepasster Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten ist ein 30%iges Mitverschulden im Verhältnis zum Wartepflichtigen zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 3 § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 hat teilweise Erfolg. Seiner Widerklage ist teilweise stattzugeben. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, an den Beklagten zu 1 2.655,18 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG bzw. § 247 BGB seit dem 24. Oktober 2000 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage ist unbegründet und war daher abzuweisen.