Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Amtsgericht hat der auf restlichen Schadensersatz bis zu einer Quote von 75 % aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 16.9.2002 gerichteten Klage zu Recht entsprochen.
Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§
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