LG Gießen - Urteil vom 08.10.2003
1 S 213/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 § 7 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 457
NZV 2004, 253
DAR 2004, 153
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 2591/02

Haftungsverteilung bei Kollision bei zweispurig durchfahrener Linkskurve

LG Gießen, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 1 S 213/03

DRsp Nr. 2008/13666

Haftungsverteilung bei Kollision bei zweispurig durchfahrener Linkskurve

Fahren bei zweispuriger Verkehrsführung zwei Fahrzeuge nebeneinander durch eine Linkskurve und gerät dabei das linke auf den rechten Fahrstreifen, so dass das rechtsfahrende Fahrzeug gegen den Bordstein gedrückt wird und abrupt zum Stehen kommt und von hinten ein Fahrzeug auffährt, so haftet das auffahrende Fahrzeug zu 1/4 und das von links nach rechts abdrängende Fahrzeug zu 3/4.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 § 7 ; BGB § 249 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat der auf restlichen Schadensersatz bis zu einer Quote von 75 % aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 16.9.2002 gerichteten Klage zu Recht entsprochen.

Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb einer erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO).