AG Solingen - Urteil vom 17.07.2003
10 C 49/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2003, 539

Haftungsverteilung bei Kollision beim Anfahren nach Grünlicht

AG Solingen, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 10 C 49/03

DRsp Nr. 2008/13769

Haftungsverteilung bei Kollision beim Anfahren nach Grünlicht

Hält ein nach Grünlicht an einer Ampel anfahrendes Fahrzeug sofort wieder an, um eine auf der Fahrbahn sitzende Taube zu überfahren, und kommt es zu einer Kollision mit auffahrenden Fahrzeugen, so trifft das vorausfahrende Fahrzeug eine Mithaftung von 1/4.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Die Beklagte zu 2) ist die Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.

Am gegen ... Uhr wartete die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug als erste auf der Straße in südöstlicher Fahrtrichtung an der rotlichtzeigenden Ampel vor der Kreuzung mit der Straße. Hinter ihr wartete die Klägerin. Auf der Kreuzung befand sich eine Taube. Als die Ampel auf Grün umsprang, fuhren beide Fahrzeuge an. Nach etwa 2 Fahrzeuglängen hielt die Beklagte zu 2) vor der Taube an, um diese nicht zu überfahren. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug hinten auf.