OLG Celle - Urteil vom 05.04.2001
14 U 111/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 249
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4117/99

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einer in der Fahrbahn der Straßenbahn abgestellten Planierraupe

OLG Celle, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 14 U 111/00

DRsp Nr. 2004/8020

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einer in der Fahrbahn der Straßenbahn abgestellten Planierraupe

Stellt der Fahrer einer Planierraupe diese so im Straßenraum ab, dass sie in den Fahrbereich einer Straßenbahn hineinragt und kommt es zu einer Kollision, weil der Fahrer der Straßenbahn sich nicht hinreichend vergewissert, dass er die Planierraupe passieren kann, so trifft dem Fahrer der Straßenbahn ein 60%iges Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil ist, nachdem sie das zunächst auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsmittel zurückgenommen hat, überwiegend begründet.

Die Klägerin geht mit ihrer Klage und Berufung davon aus, dass die Kollision, die sich am Freitag, dem 9. Juli 1999, gegen 14:00 Uhr zwischen einem ihrer Stadtbahnzüge und einer Planierraupe der Beklagten zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) auf der ##### in ##### ereignet hat, auf ein in etwa gleich zu bewertendes Fehlverhalten der beiden Fahrzeugführer zurückzuführen ist. Sie hat daher (lediglich) 50 % des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens geltend gemacht. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass der Stadtbahnführer ##### allein für den Unfall verantwortlich ist.