Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil ist, nachdem sie das zunächst auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsmittel zurückgenommen hat, überwiegend begründet.
Die Klägerin geht mit ihrer Klage und Berufung davon aus, dass die Kollision, die sich am Freitag, dem 9. Juli 1999, gegen 14:00 Uhr zwischen einem ihrer Stadtbahnzüge und einer Planierraupe der Beklagten zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) auf der ##### in ##### ereignet hat, auf ein in etwa gleich zu bewertendes Fehlverhalten der beiden Fahrzeugführer zurückzuführen ist. Sie hat daher (lediglich) 50 % des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens geltend gemacht. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass der Stadtbahnführer ##### allein für den Unfall verantwortlich ist.
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