OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2001
10 U 184/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 44/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn fahrenden Pkw mit dem Fahrer eines verunfallten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 10 U 184/98

DRsp Nr. 2017/13405

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem rechten Fahrstreifen einer Bundesautobahn fahrenden Pkw mit dem Fahrer eines verunfallten Fahrzeugs

Kollidiert auf dem rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn fahrendes Fahrzeug mit einer Person, die damit befasst ist, den Abschleppvorgang eines auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebenen Fahrzeugs vorzubereiten, so trifft das auffahrende Fahrzeug die volle Haftung. Ein Mitverschulden des Verletzten wegen unzureichender Absicherung der Unfallstelle (hier: kein Warndreieck aufgestellt) ist nicht zu berücksichtigen, wenn die an sich erforderliche Absicherung der Unfallstelle nur unter erheblicher Eigengefährdung möglich gewesen wäre, weil ein Standstreifen nicht vorhanden war und das Gelände unmittelbar hinter der Leitplanke steil abfiel.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.8.1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,00 DM sowie 14.433,71 DM an materiellem Schaden nebst 4 % Zinsen aus 14.433,71 DM seit dem 5.7.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.