Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.8.1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,00 DM sowie 14.433,71 DM an materiellem Schaden nebst 4 % Zinsen aus 14.433,71 DM seit dem 5.7.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|