OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2008
1 U 175/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 356

Haftungsverteilung bei Kollision eines auffallend langsamen Linksabbiegers mit einem überholenden Motorradfahrer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 1 U 175/07

DRsp Nr. 2009/22543

Haftungsverteilung bei Kollision eines auffallend langsamen Linksabbiegers mit einem überholenden Motorradfahrer

1. Fährt das vorausfahrende Fahrzeug auffällig langsam (hier: 18 km/h), so ist eine unklare Verkehrslage i.S. von § 5 Abs. 3 Nr.1 StVO gegeben. 2. Kommt es nach einem ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers eingeleiteten Linksabbiegevorgang zu einer Kollision mit einem überholenden Motorradfahrer, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2008, 356