LG Erfurt - Urteil vom 06.02.2003
8 O 835/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 342

Haftungsverteilung bei Kollision eines aufgrund einer Vollbremsung schleudernden Fahrzeugs mit einem anderen auf einer Bundesautobahn

LG Erfurt, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 8 O 835/01

DRsp Nr. 2008/13662

Haftungsverteilung bei Kollision eines aufgrund einer Vollbremsung schleudernden Fahrzeugs mit einem anderen auf einer Bundesautobahn

1. Verliert der Fahrer eines von hinten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 175 km/h herannahenden Ferrari die Beherrschung über das Fahrzeug und gerät er ins Schleudern, so ist von einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu seinen Lasten auszugehen, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wie es zu der Reaktion kam. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs möglich ist, aber auch die Möglichkeit besteht, dass dieses den Fahrstreifenwechsel nur durch ein Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hat und dass es allein dadurch zu der Fehlreaktion des Ferrari-Fahrers kam.2. Von einem merkantilen Minderwert eines Ferrari ist auch dann nicht auszugehen, wenn dieser zwar mit einem Kostenaufwand von mehr als 400.000 DM repariert werden musste, aber für dieses spezielle Fahrzeug die Nachfrage höher als das Angebot ist und die interessierten Verkehrskreise Fahrzeuge auch dann kaufen, wenn sie zwar einen Unfall hatten, aber sach- und fachgerecht repariert worden sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 7 Abs. 5 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.2.2000, der sich gegen ... Uhr auf der ... der Auffahrt ... ereignet hat.