LG Karlsruhe - Urteil vom 23.01.2003
5 S 77/02
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 § 10 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)328a
VerkMitt 2003, 48
VerkMitt 2003, 48
VerkMitt 2003, 48

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden mit einem einfahrenden Fahrzeug

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 5 S 77/02

DRsp Nr. 2003/16738

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden mit einem einfahrenden Fahrzeug

»1. Aus der Spezialregelung des § 10 Satz 1 StVO folgt, dass an den von ihr erfassten Ein- und Ausfahrten dem fließenden Verkehr auf der Straße gegenüber dem ausfahrenden Verkehr aus dem Grundstück der absolute Vorrang zukommt; § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt hier nicht.2. Die in § 9 Abs. 5 StVO normierte Pflicht, beim Abbiegen in ein Grundstück jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, gilt nicht gegenüber einem aus dem Grundstück herausfahrenden Verkehrsteilnehmer. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist im Verhältnis zu einem aus dem Grundstück Ausfahrenden ebenfalls ohne Belang.«