AG Augsburg - Urteil vom 25.07.2001
16 C 2159/01
Normen:
BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 § 9 § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)563b
ZfS 2001, 446
ZfS 2001, 446
ZfS 2001, 446

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Tiefgarage ausfahrenden PKW-Fahrers mit einem auf dem Bürgersteig fahrenden Radfahrer

AG Augsburg, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 16 C 2159/01

DRsp Nr. 2003/16813

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Tiefgarage ausfahrenden PKW-Fahrers mit einem auf dem Bürgersteig fahrenden Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision eines über den Gehweg aus einer Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeugs mit einem verbotswidrig auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Radfahrers angemessen, weil der PKW-Fahrer in dieser Situation nicht § 10 StVO zu beachten hat, sondern lediglich die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 Abs. 1 ; StVO § 1 § 9 § 10 ;

Hinweise: