OLG Hamm - Urteil vom 16.08.2019
7 U 3/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1; FeV § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2020, 476
r+s 2020, 536
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 270/18

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Gegenfahrbahn mitbenutzenden Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus Gegenrichtung in die Fahrbahn einbiegenden Mofa

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 3/19

DRsp Nr. 2020/10980

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Gegenfahrbahn mitbenutzenden Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus Gegenrichtung in die Fahrbahn einbiegenden Mofa

Kommt es zu einer Kollision eines die Gegenfahrbahn fast in voller Breite beanspruchenden Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem in Gegenrichtung auf die Fahrbahn einbiegenden Mofa, so trifft das Fahrzeug des fließenden Verkehrs eine Mithaftung von 25%, wenn es trotz Sichtbehinderung die Gegenfahrbahn fast in voller Breite mit benutzt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 270/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1; FeV § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

1. 2. 3.