OLG Koblenz - Urteil vom 01.09.2003
12 U 790/02
Normen:
StPO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 Satz 2 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 1, 4 ;
Fundstellen:
VRS 105, 418
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 253/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen abbiegenden Traktor mit angehängter Egge überholenden PKW mit der ausschwenkenden Egge

OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 790/02

DRsp Nr. 2003/12877

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen abbiegenden Traktor mit angehängter Egge überholenden PKW mit der ausschwenkenden Egge

»Beim Führen eines Traktors mit angehängter Egge, die beim Abbiegen nach rechts in die Gegenfahrspur ausschwenkt, trifft den Fahrzeugführer eine besondere Sorgfaltspflicht, wenn er von der Straße in einen untergeordneten Feldweg abbiegt. Er muss nachfolgende Pkw's als potentielle Überholer betrachten.«Kommt es im Zuge eines Abbiegevorgangs nach rechts zu einer Kollision eines nachfolgenden PKW mit der ausschwenkenden Egge, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Traktorgespanns gerechtfertigt.

Normenkette:

StPO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 Satz 2 ; StVO § 9 Abs. 1 Satz 1, 4 ;

Entscheidungsgründe: