AG Bochum - Urteil vom 28.05.2008
38 C 35/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Tür eines geparkten Fahrzeugs

AG Bochum, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 38 C 35/08

DRsp Nr. 2009/22185

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Tür eines geparkten Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der sich öffnenden Fahrertür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so haftet Letzteres voll, da der fließende Verkehr den Vorrang hat.

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 239,20 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.02.2008 zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird verzichtet, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe: