LG Berlin - Urteil vom 22.01.2001
58 S 194/00
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)565c
VerkMitt 2001, 79
VerkMitt 2001, 79
VerkMitt 2001, 79
ZfS 2001, 353
ZfS 2001, 353
ZfS 2001, 353

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Rand abgestellten PKW

LG Berlin, Urteil vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 58 S 194/00

DRsp Nr. 2003/16639

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Rand abgestellten PKW

»1. Der Aussteigevorgang ist regelmäßig erst mit dem Schließen der Tür abgeschlossen.2. Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür zu einem Unfall, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Kraftfahrers gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO.3. Stand die Fahrertür unstreitig bereits längere Zeit offen, so fehlt es an dem typischen Überraschungsmoment, d.h. an dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Öffnen der Tür und der Kollision; eine Haftung kommt nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO, sondern gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht.4. Die tatsächliche Grundlage für den aus § 14 Abs. 1 StVO abzuleitenden Anscheinsbeweis ist aber wieder gegeben, wenn feststeht, dass sich die bereits eine gewisse Zeit vor dem Unfall deutlich sichtbar geöffnete Fahrertür bei der Vorbeifahrt des anderen Kraftfahrers weiter geöffnet hat.