OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2001
3 U 160/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 18 abs. 6 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 449
r+s 2002, 410
zfs 2002, 425
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 25.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 292/99

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt liegen gebliebenen auf der Autobahn; Schmerzensgeld bei Polytrauma mit Rippenserienfrakturen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 3 U 160/00

DRsp Nr. 2008/13555

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt liegen gebliebenen auf der Autobahn; Schmerzensgeld bei Polytrauma mit Rippenserienfrakturen

1. Beim Aufprall eines Fahrzeugs auf einer Autobahn auf ein zuvor in einen Unfall verwickeltes, umgestürzt auf der rechten Fahrspur liegendes Fahrzeug ist von einer Mithaftungsquote des Auffahrenden von 1/3 auszugehen.2. Bei einem Polytrauma mit Rippenserienfrakturen rechts und links und Pneumothorax rechts mit Schocklunge, Tracheostoma, Beckenfraktur rechts, Hüftgelenksluxation rechts, Außenknöchelfraktur und Sprungbeinfraktur mit dreimonatiger stationärer Behandlung und mehreren Operationen sowie dreimonatiger Rollstuhlbenutzung ist ein Schmerzensgeld von 50.000 DM angemessen, wobei ein Mithaftungsanteil von 1/3 berücksichtigt ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 18 abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz ihres restlichen materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.