LG Gießen - Urteil vom 04.06.2003
1 S 38/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 7 § 35 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1261
NZV 2003, 576
zfs 2003, 493
r+s 2003, 475

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem zurücksetzenden Straßenwartungsfahrzeug auf dem Standstreifen einer Autobahn

LG Gießen, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 1 S 38/03

DRsp Nr. 2008/13667

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem zurücksetzenden Straßenwartungsfahrzeug auf dem Standstreifen einer Autobahn

Benutzt ein Fahrzeug den Standstreifen der Autobahn als Verlängerung der Beschleunigungsspur einer Auffahrt und fährt es dabei auf ein mit eingeschaltetem Warnblinklicht zurücksetzendes Straßenwartungsfahrzeug auf, so trägt das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 7 § 35 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls auf der Standspur der A 5 hinter der Auffahrt B. zu Recht verneint.

Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 ZPO):