Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls auf der Standspur der A 5 hinter der Auffahrt B. zu Recht verneint.
Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 ZPO):
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