OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2008
14 U 149/07
Normen:
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1; StVO § 3;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 92/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines jugendlichen Radfahrers mit einem Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 14 U 149/07

DRsp Nr. 2009/28542

Haftungsverteilung bei Kollision eines jugendlichen Radfahrers mit einem Pkw

Von einem 14jährigen Radfahrer kann grundsätzlich ein verkehrsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr erwartet werden, es sei denn, besondere Umstände - insbesondere ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten des Jugendlichen - deuten auf eine Gefährdung hin.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1; StVO § 3;

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats keinen Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zunächst auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 12.09.2007 (Bl. 102 - 106) und vom 13.02.2008 (Bl. 127, 128) Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Zulassung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringens zur Entfernung des Beklagten zu 1. bei Erkennbarkeit des unsicheren Fahrverhaltens des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht möglich.