LG Karlsruhe - Urteil vom 18.04.2008
3 O 335/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
NJOZ 2008, 4039

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug bei dichtem Verkehr; Quotenvorrecht des Unfallgeschädigten hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung; Ersatzfähigkeit des Rabattverlustes in der Kfz-Versicherung

LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 3 O 335/07

DRsp Nr. 2009/22177

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug bei dichtem Verkehr; Quotenvorrecht des Unfallgeschädigten hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung; Ersatzfähigkeit des Rabattverlustes in der Kfz-Versicherung

1. § 7 V StVO schützt regelmäßig nicht den Querverkehr. An die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der bevorrechtigte Geradeausverkehr darf auf seinen Vorrang nicht vertrauen, wenn er rechtzeitig erkennen kann, dass der Wartepflichtige seiner Wartepflicht nicht genügt oder die Verkehrslage unklar ist.