LG Potsdam - Urteil vom 10.03.2008
7 S 120/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 355
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 162/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, rechts abbiegenden Fahrzeug unmittelbar vor Ende des Abbiegevorgangs

LG Potsdam, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 7 S 120/07

DRsp Nr. 2009/22544

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, rechts abbiegenden Fahrzeug unmittelbar vor Ende des Abbiegevorgangs

1. Ein zum Abbiegen eingeordneter Linksabbieger hat die Vorfahrt eines entgegenkommenden Fahrzeugs, das nach rechts in dieselbe Straße abbiegt, zu achten. Es kann insbesondere nicht darauf vertrauen, dass der Rechtsabbieger sich in die rechte von mehreren zur Verfügung stehenden Fahrstreifen einordnen werde. 2. Kommt es zu einer Kollision unmittelbar vor Ende des Abbiegevorgangs, in deren Verlauf der Rechtsabbieger dem vorausfahrenden Linksabbieger hinten rechts in die Seite fährt, so überwiegt das in einer Unachtsamkeit liegende Verschulden des Rechtsabbiegers, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen - 15 C 162/06 - teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.078,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.