LG Bonn - Urteil vom 29.01.2008
8 S 195/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug

LG Bonn, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 8 S 195/07

DRsp Nr. 2009/22535

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem rückwärts einparkenden Fahrzeug

Prallt ein Linksabbieger nach dem Einbiegen auf ein zum Rückwärtseinparken ansetzendes Fahrzeug auf, so trägt er den vollen Schaden.

Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23.08.2007 - 113 C 332/06 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg bereits zuerkannten 464,06 Euro nebst 81,43 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinaus weitere 880, 11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 sowie weitere 20,94 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.