OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2002
27 U 113/01
Normen:
StVG § 17 ; StVO §§ 1 3 9 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 39/00

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem entgegenkommenden Linksabbieger

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 27 U 113/01

DRsp Nr. 2003/11179

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem entgegenkommenden Linksabbieger

»1. Ein Motorradfahrer, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Einmündung zu einer Autobahnauffahrt nähert und der diese überhöhte Geschwindigkeit beibehält, obwohl sich im Gegenverkehr ein Pkw erkennbar zum Linksabbiegen eingeordnet hat, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er aufgrund der Örtlichkeit damit rechnen muss, dass er und insbesondere die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für den Pkw-Fahrer nur sehr schwer wahrnehmbar sind.2. Zur Haftungsquote, wenn es in einem solchen Fall zu einer Vorfahrtverletzung durch den Pkw-Fahrer komme (hier 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers).«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO §§ 1 3 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.1998 in ... geltend, bei dem er als Kradfahrer vom Beklagten zu 1), der mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw nach links auf eine Autobahnauffahrt abbiegen wollte, im Gegenverkehr erfasst wurde. Vor der Annäherung an die Unfallstelle durchfuhr der Kläger dabei eine ansteigende Linkskurve. Der Beklagte zu 1) hatte sich für den Abbiegevorgang zuvor auf der in der Örtlichkeit vorhandenen Linksabbiegerspur eingeordnet.