KG - Beschluss vom 06.03.2008
12 U 59/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 52
NZV 2009, 394
VRS 115, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 130/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Müllfahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 59/07

DRsp Nr. 2009/929

Haftungsverteilung bei Kollision eines Müllfahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines am Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugs

1. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO werden regelmäßig nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während der Annäherung eines Fahrzeuges von hinten, das vor Beendigung des Ein- oder Aussteigevorgangs herangekommen sein kann, unterbleibt. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. 2. Es besteht kein Vertrauensgrundsatz, dass das Anhalten eines Müllfahrzeuges stets der Entsorgungstätigkeit dient und diese so lange dauert, dass Zeit zum Aussteigen zur Fahrbahnseite bleibt. 3. Der Kläger kann nur dann Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von über einem Jahr verlangen, wenn er die Beklagten darauf hinweist, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1992, 1183; OLG Naumburg DAR 2005, 158; OLG Nürnberg DAR 1981, 14).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.