OLG Hamm - Urteil vom 06.08.2012
I-6 U 14/12
Normen:
BGB § 254; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NZV 2013, 190
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 278/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden Pkw mit einem die Straße überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - Aktenzeichen I-6 U 14/12

DRsp Nr. 2012/20434

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden Pkw mit einem die Straße überquerenden Fußgänger

1. § 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstrasse überquert, selbst wenn die vom Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht fortsetzt (sog. "T-Kreuzung").2. Das Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können, dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens führen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: