I. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des § 828 Abs. 2 BGB nach einer Kollision des Beklagten mit dem geparkten Pkw der Klägerin.
Beim Befahren der Sch.-Straße in ... beschädigte der zu diesem Zeitpunkt 9-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad am 12. September 2002 das am Straßenrand geparkte Kraftfahrzeug. Die Beifahrerseite wurde zerkratzt, der Außenspiegel abgerissen. Die mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 819,55 Euro sind unstreitig.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, von einem am Straßenrand ordnungsgemäß geparkten Pkw gehe nicht diejenige typische Gefahr aus, die einen Haftungsausschluss gemäß § 828 Abs. 2 BGB nach sich ziehe. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich, der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 828 Abs. 2 BGB weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
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