OLG Brandenburg - Urteil vom 19.02.2008
2 U 20/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 5;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 61/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsabbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug; Bewertung der Akzeptanz eines Verwarnungsgeldes durch einen Unfallbeteiligten; Amtshaftung bei Verursachung eines Verkehrsunfalles

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 2 U 20/07

DRsp Nr. 2008/5528

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsabbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug; Bewertung der Akzeptanz eines Verwarnungsgeldes durch einen Unfallbeteiligten; Amtshaftung bei Verursachung eines Verkehrsunfalles

1. Der Fahrer eines verunfallten Fahrzeugs haftet nicht persönlich, wenn er mit der Fahrt unmittelbar hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. In diesem Fall ist seine Haftung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne auf die Anstellungskörperschaft übergeleitet. 2. Kommt es im Zuge eines Abbiegevorgangs nach rechts zu einer Kollision eines überholten mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet das überholte Fahrzeug nicht. 3. Akzeptiert ein Unfallbeteiligter eine Verwarnung wegen eines Verkehrsverstoßes, muss hierin nicht notwendigerweise die Einräumung der für die Annahme eines Fehlverhaltens sprechenden Tatsachen gesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Polizeibeamten die für die Klärung des Unfallhergangs notwendigen Tatsachen nicht in ausreichender Weise festgestellt haben.