LG Itzehoe vom 11.07.2003
7 O 130/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1465
NJW-RR 2003, 465
NZV 2004, 364

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts auf die Fahrbahn auf fahrenden Kleintransporters mit einem dabei von hinten herannahender Bus

LG Itzehoe, vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 7 O 130/03

DRsp Nr. 2008/13685

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts auf die Fahrbahn auf fahrenden Kleintransporters mit einem dabei von hinten herannahender Bus

Fährt ein Kleintransporter rückwärts auf die Fahrbahn auf und kollidiert dabei ein von hinten herannahender Bus mit auf dem Dach des Kleintransporters transportierten Kupferrohren, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Kleintransporters angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 1465
NJW-RR 2003, 465
NZV 2004, 364