OLG München - Urteil vom 14.09.2012
10 U 4946/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1424/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts Fahrenden mit einem parkenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 10 U 4946/11

DRsp Nr. 2012/18718

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts Fahrenden mit einem parkenden Fahrzeug

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 19.12.2011 wird das Endurteil des LG München II vom 15.11.2011 (Az. 12 O 1424/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 6.348,24 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2011 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu bezahlen.

III.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtstreits 1. Instanz.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vollen Erfolg.