KG - Urteil vom 11.10.2001
12 U 1470/00
Normen:
StVO § 5 Abs. 4a ; VVG § 67 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 412 § 546 Abs. 2 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 265
KGReport-Berlin 2002, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 327/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ausscherenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 12 U 1470/00

DRsp Nr. 2002/13892

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ausscherenden Fahrzeug

»1. Ist es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen, hat der Geschädigte den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzulegen und zu beweisen. Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges gehen zu Lasten des Geschädigten.2. Nach den Grundsätzen des sog. Überholvortritts gilt: Nähert sich von hinten ein Kraftfahrzeug und diesem ein schnelleres, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so sehr genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss.«3. Wer kurz vor einem aufrückenden Verkehrsteilnehmer zwecks Überholens ausschert, handelt grob fahrlässig. Andererseits braucht derjenige, der bereits klar überholt, nicht auf seine Nachfolger zu achten, die auch überholen wollen.