OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2014
19 U 83/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1 S. 1; StVO § 5 Abs. 2 S. 1; StVO § 1 ABs. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 389
VersR 2015, 1044
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 221/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen 19 U 83/14

DRsp Nr. 2015/1763

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Überholer die weit überwiegende Haftung, da er gegen das Gebot des § 5 Abs. 1 S.1 StVO verstoßen hat, eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Eine Mithaftung des entgegen kommenden Fahrzeugs kommt allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in Betracht, wenn es sich auf das Verhalten des überholenden Fahrzeugs hätte einstellen können.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 221/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Der Klägerin wird zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren aufgegeben, innerhalb von drei Wochen eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt nebst aussagekräftigen Belegen zur Akte zu reichen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 1 S. 1; StVO § 5 Abs. 2 S. 1; StVO § 1 ABs. 2;

Gründe

I.