AG Mayen - Urteil vom 29.07.2008
2 C 492/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2008, 624

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der rechten Fahrbahnseite aus nach links abbiegenden, 15 Jahre alten Radfahrers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur von drei Brustwirbeln mit 12-tägiger stationärer Behandlung

AG Mayen, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 2 C 492/07

DRsp Nr. 2009/22197

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der rechten Fahrbahnseite aus nach links abbiegenden, 15 Jahre alten Radfahrers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Motorradfahrer; Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur von drei Brustwirbeln mit 12-tägiger stationärer Behandlung

1. Gegenüber einem Jugendlichen (hier: 15 Jahre alten) Radfahrer ist der übrige Verkehr zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. 2. Biegt ein jugendlicher Radfahrer ohne Handzeichen zu geben von der rechten Fahrbahnseite aus nach links ab und kommt es zu einer Kollision mit einem überholenden Motorradfahrer, so trifft den Radfahrer gleichwohl keine Mithaftung, wenn der Motorradfahrer innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 67 km/h gefahren ist und die Kollision bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit vermieden worden wäre.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;